Die Züchterin verkauft dem Käufer mit Unterzeichnen des vorliegenden Vertrages den oben erwähnten Welpen zu einem Kaufpreis von CHF
x.- / EUR x.-. Der Kaufpreis ist zur Hälfte bei Vertragsunterzeichnung, zur Hälfte bis zur Übergabe des Welpen in bar oder nach Vereinbarung zu bezahlen.
Die Züchterin sichert dem Käufer zu, dass der Welpe
a) aus einem Wurf stammt, der in Übereinstimmung mit den Zuchtvorschriften der SKG und des zuständigen Rasseklubs gezüchtet wurde, wobei die Paarung der Elterntiere mit der Zielsetzung erfolgte, möglichst wesenstypische, gesunde und arbeitsfreudige Welpen zu züchten,
b) mit einer Abstammungsurkunde der SKG versehen ist, die aufgrund wahrheitsgemässer Angaben des Züchters ausgestellt worden ist,
c) sorgsam und gewissenhaft aufgezogen, seinen Bedürfnissen entsprechend gehalten und in seiner Entwicklung gefördert wurde,
d) nach bestem Wissen und Gewissen artgerecht und roh ernährt und nach Absprache und unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse geimpft und entwurmt wurde,
e) im Zeitpunkt der Abgabe keine dem Züchter bekannten Mängel, Beeinträchtigungen, Defekte oder Krankheiten aufweist.
Der Käufer erhält zusammen mit dem Welpen den Stammbaum der SKG/FCI, den Impfausweis, einen Ernährungsplan und Unterlagen für die Gesundheitsvorsorge. Die Züchterin steht dem Käufer zu Fragen der Hundehaltung und Gesundheitspflege zur Verfügung. Der Käufer kann diese Dienste in massvollem Umfang unentgeltlich in Anspruch nehmen.
Tiere sind keine Sachen, sondern empfindungs- und leidensfähige Mitgeschöpfe, deren kreatürliche Würde durch die Bundesverfassung geschützt ist. Die Züchterin hat als Betreiberin einer Zuchtstätte der SKG/FCI zahlreiche Massnahmen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des verkauften Hundes getroffen. Der Käufer ist sich dessen und seiner hohen Verantwortung gegenüber dem Tier bewusst und übernimmt deshalb die folgenden Pflichten:
a) Der Käufer bestätigt, sich eingehend über die artgerechte Pflege, Haltung und Erziehung des Hundes und über die besonderen Ansprüche der Rasse informiert zu haben. Er verpflichtet sich den Hund artgerecht und einwandfrei zu halten, zu füttern und zu pflegen und ihm täglich den nötigen Auslauf zu gewähren. Überdies ist der Hund medizinisch genügend versorgen zu lassen und es sind ihm ausreichende und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten und soziale Kontakte zu bieten. Reine Zwinger- oder Anbindehaltung ist vertraglich ausgeschlossen.
b) Der Käufer verpflichtet sich den Hund nur aus akuten, medizinischen Gründen kastrieren zu lassen. Ausgenommen sind Hündinnen, allerdings erst ab der 5. Läufigkeit bzw. nach Erreichen des vollendeten 3. Lebensjahres bzw. nach Absprache mit der Züchterin. Der Hund darf nicht euthanasiert werden, wenn nicht zwingende tierärztliche Gründe oder gravierendes Aggressionsverhalten vorliegen. Bei gravierendem Aggressionsverhalten hat die Züchterin das Recht, den Hund vorgehend zu prüfen und allenfalls zurückzunehmen.
c) Der Käufer orientiert die Züchterin innerhalb vier Wochen über das Entlaufen oder Versterben des Hundes oder den Wechsel des eigenen Wohnortes.
Für den Fall eines notwendig werdenden Besitzerwechsels des Hundes steht der Züchterin ein unabtretbares und unwiderrufliches Vorkaufsrecht zu. Die Züchterin muss vor dem geplanten Verkauf hierüber mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis gesetzt werden. Ein Verkauf an Dritte ist nicht zulässig, es sei denn mit Zustimmung der Züchterin, wobei Übereinstimmung besteht, dass hierbei in erster Linie darauf geachtet werden muss, dass der Hund in verantwortungsbewusste Hände kommt.
Kann das Tier dem Käufer nicht innerhalb dreissig Tagen nach dem vereinbarten Übergabedatum übergeben werden, sind beide Parteien berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Käufer kann den vorliegenden Kaufvertrag innerhalb 10 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages durch schriftliche Erklärung rückgängig machen. Dabei hat sie den ihr allenfalls bereits übergebenen Hund zurück zu geben.
Bei Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet der Käufer der Züchterin die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises als Umtriebsentschädigung.
Sollten Haltungs- oder Erziehungsprobleme auftreten oder erkrankt der Hund ernsthaft, so erfolgt eine Abstimmung mit der Züchterin. Die Züchterin hat das Recht, sich jederzeit zu Lebzeiten des Hundes vom Zustand des Tieres und von der Unterbringung durch Augenschein zu überzeugen.
Die Züchterin hat sich sehr stark für die Gesundheit und das Wohlbefinden des verkauften Hundes eingesetzt. Trotzdem kann es im Nachhinein zu Schwierigkeiten mit der Gesundheit des Hundes kommen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien die Sachgewährleistungsansprüche wie folgt:
Stellt ein/e Tierarzt/Tierärztin innerhalb zwanzig Tagen nach Übergabe des Hundes an den Käufer eine Krankheit oder einen körperlichen Defekt fest und meldet dies der Züchterin unverzüglich, so hat die Käuferschaft die Wahl, den Kaufvertrag rückgängig zu machen (sog. Wandelung), einen anderen Hund aus demselben, dem nächsten oder übernächsten Wurf zu bekommen, falls der Welpe verfügbar und von der Züchterin nicht zur Weiterzucht vorgesehen ist, oder Minderung zu verlangen. Dasselbe Recht steht dem Käufer zu, sollte beim Hund – auch zu späterem Zeitpunkt - schwere Hüftgelenksdysplasie festgestellt werden, allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass der Hund bis zu diesem Zeitpunkt gemäss den Anleitungen der Züchterin mit rohen Nahrungsmitteln ernährt wurde. Die Züchterin ist selbstverständlich für eine entsprechenden Fütterungsplan besorgt. Bei der Minderung sind die tatsächlich anfallenden Behandlungskosten im Maximalumfang des halben Kaufpreises zu tragen.
Nach Ablauf der zwanzig Tagen haftet die Züchterin dem Käufer bloss für arglistig verschwiegene Mängel, grobfahrlässiges Handeln, für allfällige schriftlich zugesicherte Eigenschaften des Tieres und für absichtliche Täuschung.
Erweist sich die tier- und artgerechte Hundehaltung infolge nachträglich aufgetauchter Schwierigkeiten als stark beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist der Käufer berechtigt, den Hund der Züchterin innerhalb fünf Jahren nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zu einem Viertel des ursprünglichen Kaufpreises zurückzuverkaufen.
Züchterin und Käufer unterwerfen sich unwiderruflich einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Kaufpreises für alle Verletzungen dieses Kaufvertrages.
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Wohnsitz der Züchterin, derzeit Reinach AG
Die Übergabe des Hundes erfolgt gemäss beiderseitiger Vereinbarung am .........
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